§ 59 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 59 LFSG-VO

Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung

(1) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist bei nicht standfestem Abraum, wie lockerem Erdreich oder Sand, ein Schutzstreifen anzulegen. Bei einer Abraumhöhe über 6 m muss der Schutzstreifen mindestens 3 m breit sein. Beträgt die Abraumhöhe weniger als 6 m, so muss ein Schutzstreifen in einer Breite angelegt werden, die der halben Höhe des Abraumes entspricht. Der Schutzstreifen muss jedoch eine Mindestbreite von 1 m aufweisen. Wird abrutschender Abraum durch geeignete Maßnahmen, wie ausreichend starke Schutzwände aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, aufgefangen, so genügt ein Schutzstreifen von 1 m Breite, gemessen von der Schutzwand zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials.

(3) Das Bilden senkrechter Wände oder das Unterhöhlen ist verboten.

(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.

(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Etagen von höchstens 12 m Höhe durchzuführen. Die Etagenwände dürfen nur so hoch sein, dass sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können, und müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.

(6) Bei händischem Abbau sind Abbaustellen in Lehm-, Mergel-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,5 m Höhe mit einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung anzulegen, die nicht steiler als 60 Grad sein darf. Ist trotz Abböschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, insbesondere wenn wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind abzuböschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,5 m breit sein.

(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.

(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden. An den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag darauf hinzuweisen, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist.

(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel). Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.

(11) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muss.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 59 LFSG-VO

Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung

(1) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist bei nicht standfestem Abraum, wie lockerem Erdreich oder Sand, ein Schutzstreifen anzulegen. Bei einer Abraumhöhe über 6 m muss der Schutzstreifen mindestens 3 m breit sein. Beträgt die Abraumhöhe weniger als 6 m, so muss ein Schutzstreifen in einer Breite angelegt werden, die der halben Höhe des Abraumes entspricht. Der Schutzstreifen muss jedoch eine Mindestbreite von 1 m aufweisen. Wird abrutschender Abraum durch geeignete Maßnahmen, wie ausreichend starke Schutzwände aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, aufgefangen, so genügt ein Schutzstreifen von 1 m Breite, gemessen von der Schutzwand zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials.

(3) Das Bilden senkrechter Wände oder das Unterhöhlen ist verboten.

(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.

(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Etagen von höchstens 12 m Höhe durchzuführen. Die Etagenwände dürfen nur so hoch sein, dass sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können, und müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.

(6) Bei händischem Abbau sind Abbaustellen in Lehm-, Mergel-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,5 m Höhe mit einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung anzulegen, die nicht steiler als 60 Grad sein darf. Ist trotz Abböschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, insbesondere wenn wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind abzuböschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,5 m breit sein.

(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.

(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden. An den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag darauf hinzuweisen, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist.

(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel). Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.

(11) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muss.

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