§ 60 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat sich vor der Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und vor der Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z§ 60 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.

(2) Für das Führen von Kränen, das Führen von Hubstaplern und für Sprengarbeiten gilt die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017, sinngemäß.

(3) Für das Führen einer landwirtschaftlichen Greiferanlage ist die Ausbildung nach § 6 Z 1 lit. b der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V zu absolvieren, für das Führen eines Hubstaplers jene nach § 6 Z 2 FK-V.

(4) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Berufserfahrung und dergleichen nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben, Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten und die Führung von Erntemaschinen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstgeber hat sich vor der Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und vor der Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z§ 60 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.

(2) Für das Führen von Kränen, das Führen von Hubstaplern und für Sprengarbeiten gilt die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017, sinngemäß.

(3) Für das Führen einer landwirtschaftlichen Greiferanlage ist die Ausbildung nach § 6 Z 1 lit. b der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V zu absolvieren, für das Führen eines Hubstaplers jene nach § 6 Z 2 FK-V.

(4) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Berufserfahrung und dergleichen nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben, Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten und die Führung von Erntemaschinen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten