§ 61 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 61 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Lagerung

§ 61

Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern

(1) In Lagerräumen darf nur so viel gelagert werden, dass die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird. Bei Schüttböden, in Lagerräumen und dergleichen ist die zulässige Belastung je Quadratmeter in Kilogramm durch deutlich sichtbare Anschläge anzugeben. Bei Schüttgut können statt dieser Anschläge solche über die zulässige Schütthöhe treten (Höhenmarken für die üblichen Schüttgüter).

(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen kann. Lagerungen, die über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen liegen, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 62 Abs. 2 nur zulässig, wenn eine ausreichende Sicherheit gegen Herabfallen oder Durchbrechen des Lagergutes gewährleistet ist.

(3) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß zu erfolgen. Aus den unteren Lagen darf Lagergut nicht entnommen werden.

(4) Leicht abrutschende Materialien dürfen, sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird, nur unter Einhaltung des dem Material entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
5§ 61 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Lagerung

§ 61

Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern

(1) In Lagerräumen darf nur so viel gelagert werden, dass die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird. Bei Schüttböden, in Lagerräumen und dergleichen ist die zulässige Belastung je Quadratmeter in Kilogramm durch deutlich sichtbare Anschläge anzugeben. Bei Schüttgut können statt dieser Anschläge solche über die zulässige Schütthöhe treten (Höhenmarken für die üblichen Schüttgüter).

(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen kann. Lagerungen, die über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen liegen, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 62 Abs. 2 nur zulässig, wenn eine ausreichende Sicherheit gegen Herabfallen oder Durchbrechen des Lagergutes gewährleistet ist.

(3) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß zu erfolgen. Aus den unteren Lagen darf Lagergut nicht entnommen werden.

(4) Leicht abrutschende Materialien dürfen, sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird, nur unter Einhaltung des dem Material entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen.

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