§ 62 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 62 LFSG-VO

Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Die Lagerung und Aufbewahrung von brandgefährlichen, explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sowie biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 ist unter Beachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften so vorzunehmen, dass Fluchtwege offenbleiben und diese im Gefahrenfall auch nicht unbenützbar werden können seit 31.12.2019 weggefallen. Derartige Lagerräume und Lagerschränke sind außen zu kennzeichnen und gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern. Treibstoffe dürfen in Obergeschossen, Dachböden, Heuböden und dergleichen nicht gelagert werden.

(2) Ätzende, explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh, dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen nicht gelagert werden. Für die Aufbewahrung von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür erlassenen Vorschriften einzuhalten.

(3) In Flaschen, Krügen, Trink- und Koch- oder ähnlichen Gefäßen, deren Form oder Bezeichnung eine Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder Genussmitteln zulässt, wie z. B. Wein-, Bier- oder Mineralwasserflaschen, dürfen Gifte sowie gifthältige oder ätzende Arbeitsstoffe nicht aufbewahrt werden. Alle Behälter, in denen derartige Arbeitsstoffe gelagert werden, sind deutlich zu kennzeichnen.

(4) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten, oder für Arbeitsstoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen versehen sein. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, dass sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

(5) Ammoniumnitrathältige Düngemittel sind getrennt von Arbeitsstoffen zu lagern, mit denen sie chemisch reagieren können. Als Arbeitsstoffe in diesem Sinne gelten alkalisch reagierende Arbeitsstoffe, wie Zement, Kalk, Thomasmehl, sowie sauer reagierende Arbeitsstoffe, wie Super-, Triplephosphate, Säuren und Pflanzenschutzmittel. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass diese Arbeitsstoffe durch Wände getrennt sind und im Gefahrenfall der rasche Transport ins Freie möglich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 62 LFSG-VO

Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Die Lagerung und Aufbewahrung von brandgefährlichen, explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sowie biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 ist unter Beachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften so vorzunehmen, dass Fluchtwege offenbleiben und diese im Gefahrenfall auch nicht unbenützbar werden können seit 31.12.2019 weggefallen. Derartige Lagerräume und Lagerschränke sind außen zu kennzeichnen und gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern. Treibstoffe dürfen in Obergeschossen, Dachböden, Heuböden und dergleichen nicht gelagert werden.

(2) Ätzende, explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh, dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen nicht gelagert werden. Für die Aufbewahrung von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür erlassenen Vorschriften einzuhalten.

(3) In Flaschen, Krügen, Trink- und Koch- oder ähnlichen Gefäßen, deren Form oder Bezeichnung eine Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder Genussmitteln zulässt, wie z. B. Wein-, Bier- oder Mineralwasserflaschen, dürfen Gifte sowie gifthältige oder ätzende Arbeitsstoffe nicht aufbewahrt werden. Alle Behälter, in denen derartige Arbeitsstoffe gelagert werden, sind deutlich zu kennzeichnen.

(4) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten, oder für Arbeitsstoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen versehen sein. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, dass sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

(5) Ammoniumnitrathältige Düngemittel sind getrennt von Arbeitsstoffen zu lagern, mit denen sie chemisch reagieren können. Als Arbeitsstoffe in diesem Sinne gelten alkalisch reagierende Arbeitsstoffe, wie Zement, Kalk, Thomasmehl, sowie sauer reagierende Arbeitsstoffe, wie Super-, Triplephosphate, Säuren und Pflanzenschutzmittel. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass diese Arbeitsstoffe durch Wände getrennt sind und im Gefahrenfall der rasche Transport ins Freie möglich ist.

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