§ 65 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
6§ 65 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Schutzausrüstung, Arbeitskleidung

§ 65

Auswahl, Bereitstellung, Information

(1) Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch entsprechende technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(2) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung eine Bewertung der auftretenden Risiken vorzunehmen.

(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist als geeignet anzusehen, wenn sie

a)

Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bietet, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,

b)

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

c)

den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Dienstnehmers entspricht,

d)

dem Dienstnehmer nach erforderlicher Anpassung passt.

(4) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese aufeinander abgestimmt sein und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den Risiken gewährleisten.

(5) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt und darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so sind vom Dienstgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass sich für die verschiedenen Benützer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Informationen hinsichtlich der erforderlichen persönlichen Schutzkleidung dem Dienstnehmer bekannt zu geben und ihn darüber hinaus zu informieren, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt. Er hat den Dienstnehmer entsprechend in der Benützung der persönlichen Schutzausrüstung anzuleiten und gegebenenfalls zu schulen.

(7) Der Dienstgeber hat die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, die ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten, durchzuführen.

(8) Im Übrigen sind die §§ 17 bis 63 und die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung) sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
6§ 65 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Schutzausrüstung, Arbeitskleidung

§ 65

Auswahl, Bereitstellung, Information

(1) Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch entsprechende technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(2) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung eine Bewertung der auftretenden Risiken vorzunehmen.

(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist als geeignet anzusehen, wenn sie

a)

Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bietet, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,

b)

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

c)

den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Dienstnehmers entspricht,

d)

dem Dienstnehmer nach erforderlicher Anpassung passt.

(4) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese aufeinander abgestimmt sein und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den Risiken gewährleisten.

(5) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt und darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so sind vom Dienstgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass sich für die verschiedenen Benützer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Informationen hinsichtlich der erforderlichen persönlichen Schutzkleidung dem Dienstnehmer bekannt zu geben und ihn darüber hinaus zu informieren, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt. Er hat den Dienstnehmer entsprechend in der Benützung der persönlichen Schutzausrüstung anzuleiten und gegebenenfalls zu schulen.

(7) Der Dienstgeber hat die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, die ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten, durchzuführen.

(8) Im Übrigen sind die §§ 17 bis 63 und die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung) sinngemäß anzuwenden.

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