§ 69 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 69 LFSG-VO

Schutz für Körper und Gliedmaßen

(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder Triebwerken oder mit Arbeiten in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Arbeitsstoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, haben geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder geeignete Handschuhe zu verwenden. Bei hautreizenden Arbeitsstoffen sind Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Sicherheits- oder Schutzschuhe bzw. -stiefel gegen umfallende, spitze, scharfe Gegenstände, gegen Hitze, Kälte, Nässe mit fester, allenfalls durchtrittsicherer und rutschsicherer Sohle sind zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Arbeiten mit Tieren sind Schutzschuhe mit Zehenschutz zu tragen.

(5) Bei knieenden Tätigkeiten ist eine Polsterung der Beine und eine temperatur- und feuchtigkeitsisolierende Unterlage erforderlich.

(6) Bei Arbeiten im Freien bei Nässe und bei Kälte haben Dienstnehmer Wetterschutzkleidung zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 69 LFSG-VO

Schutz für Körper und Gliedmaßen

(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder Triebwerken oder mit Arbeiten in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Arbeitsstoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, haben geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder geeignete Handschuhe zu verwenden. Bei hautreizenden Arbeitsstoffen sind Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Sicherheits- oder Schutzschuhe bzw. -stiefel gegen umfallende, spitze, scharfe Gegenstände, gegen Hitze, Kälte, Nässe mit fester, allenfalls durchtrittsicherer und rutschsicherer Sohle sind zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Arbeiten mit Tieren sind Schutzschuhe mit Zehenschutz zu tragen.

(5) Bei knieenden Tätigkeiten ist eine Polsterung der Beine und eine temperatur- und feuchtigkeitsisolierende Unterlage erforderlich.

(6) Bei Arbeiten im Freien bei Nässe und bei Kälte haben Dienstnehmer Wetterschutzkleidung zu verwenden.

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