§ 71 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 71 LFSG-VO

Schutz gegen Absturz

Ist ein technischer oder organisatorischer Schutz gegen Absturz nicht möglich, so sind bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben geeignete Sicherheitsgürtel (Geschirre) und Seile zu verwenden seit 31.12.2019 weggefallen. Die mindestens halbjährlich wiederkehrende Prüfung der genannten Sicherheitseinrichtungen ist aufzuzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 71 LFSG-VO

Schutz gegen Absturz

Ist ein technischer oder organisatorischer Schutz gegen Absturz nicht möglich, so sind bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben geeignete Sicherheitsgürtel (Geschirre) und Seile zu verwenden seit 31.12.2019 weggefallen. Die mindestens halbjährlich wiederkehrende Prüfung der genannten Sicherheitseinrichtungen ist aufzuzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten