§ 72 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
7§ 72 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Brandschutz

§ 72

Vorkehrungen

(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe (wie Tenne, Streuraum) erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (wie Garagen), ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achten. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen, wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung, vorzusehen.

(3) In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und -geräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher, bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und -geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen.

(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse und dergleichen, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu, Stroh u. ä. gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen freizuhalten.

(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
7§ 72 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Brandschutz

§ 72

Vorkehrungen

(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe (wie Tenne, Streuraum) erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (wie Garagen), ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achten. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen, wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung, vorzusehen.

(3) In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und -geräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher, bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und -geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen.

(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse und dergleichen, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu, Stroh u. ä. gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen freizuhalten.

(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

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