§ 73 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 73 LFSG-VO

Blitzschutzanlagen

Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen seit 31.12.2019 weggefallen. Das Gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Firma) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlage sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 73 LFSG-VO

Blitzschutzanlagen

Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen seit 31.12.2019 weggefallen. Das Gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Firma) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlage sind Aufzeichnungen zu führen.

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