§ 75 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 75 LFSG-VO

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

(1) Zu Arbeiten, bei denen die Gefahr des Auftretens einer Berufskrankheit gegeben ist, wie z seit 31.12.2019 weggefallen. B. bei Quarzsteinbruch-, Heu- oder Getreidelagerarbeiten (Staublunge, Farmerlunge u. a.), zu Arbeiten mit landwirtschaftlichen Maschinen, bei denen durch Lärmentwicklung, Vibration u. ä. (Motorsägen, Traktoren) gesundheitliche Schäden wie Hörschäden, Weißfingerkrankheit u. a. auftreten können, dürfen Dienstnehmer nur herangezogen werden, wenn eine gesundheitliche Gefährdung nicht anzunehmen ist. Bei Dienstnehmern, die zu Arbeiten dieser Art herangezogen werden, ist auf das Auftreten von Symptomen solcher Krankheiten besonders zu achten.

(2) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie z. B. Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit, Schwindel oder Bewusstseinstrübungen, in einem Maße leiden, bei dem zu befürchten ist, dass sie bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder dass sie andere Personen gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 75 LFSG-VO

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

(1) Zu Arbeiten, bei denen die Gefahr des Auftretens einer Berufskrankheit gegeben ist, wie z seit 31.12.2019 weggefallen. B. bei Quarzsteinbruch-, Heu- oder Getreidelagerarbeiten (Staublunge, Farmerlunge u. a.), zu Arbeiten mit landwirtschaftlichen Maschinen, bei denen durch Lärmentwicklung, Vibration u. ä. (Motorsägen, Traktoren) gesundheitliche Schäden wie Hörschäden, Weißfingerkrankheit u. a. auftreten können, dürfen Dienstnehmer nur herangezogen werden, wenn eine gesundheitliche Gefährdung nicht anzunehmen ist. Bei Dienstnehmern, die zu Arbeiten dieser Art herangezogen werden, ist auf das Auftreten von Symptomen solcher Krankheiten besonders zu achten.

(2) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie z. B. Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit, Schwindel oder Bewusstseinstrübungen, in einem Maße leiden, bei dem zu befürchten ist, dass sie bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder dass sie andere Personen gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.

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