§ 77 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
9§ 77 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen

§ 77

Trinkwasser

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist an der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
9§ 77 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen

§ 77

Trinkwasser

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist an der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

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