§ 78 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 78 LFSG-VO

Waschgelegenheiten

Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten vorzusehen seit 31.12.2019 weggefallen. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschen. Für je fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein. Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind bzw. umfangreiche Arbeit mit Tieren haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 78 LFSG-VO

Waschgelegenheiten

Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten vorzusehen seit 31.12.2019 weggefallen. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschen. Für je fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein. Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind bzw. umfangreiche Arbeit mit Tieren haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.

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