§ 80 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 80 LFSG-VO

Umkleide- und Aufenthaltsräume

Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist seit 31.12.2019 weggefallen. Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustatten. Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 80 LFSG-VO

Umkleide- und Aufenthaltsräume

Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist seit 31.12.2019 weggefallen. Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustatten. Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.

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