§ 81a LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 81a LFSG-VO

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ausbildung im Sinn dieses Abschnitts ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich ist.

(3) Aufsicht im Sinn dieses Abschnittes ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(4) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht) sind spezielle theoretische und praktische Unterweisungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 81a LFSG-VO

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ausbildung im Sinn dieses Abschnitts ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich ist.

(3) Aufsicht im Sinn dieses Abschnittes ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(4) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht) sind spezielle theoretische und praktische Unterweisungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurden.

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