§ 3 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
Die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur darf nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden§ 3 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 10.12.2010 bis 02.08.2019
Die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur darf nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden§ 3 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

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