§ 8b T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden§ 8b T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Wettbüros auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, deren Wetteinsatz 50,- Euro übersteigt, selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bewilligungsinhaber.

(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden§ 8b T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Wettbüros auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, deren Wetteinsatz 50,- Euro übersteigt, selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bewilligungsinhaber.

(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

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