§ 8c T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden§ 8c T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang zugänglich sein; nach Ablauf von fünf Jahren sind sämtliche personenbezogene Daten zu löschen. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 500,- Euro übersteigen, hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die zur Identifikation vorgelegten amtlichen Dokumente unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.

(3) Übersteigt die Summe mehrerer Wetteinsätze oder die auszuzahlende Gewinnsumme für mehrere Wettabschlüsse, zwischen denen jeweils eine Verbindung zu bestehen scheint, den Betrag von 2000,- Euro, so hat der Bewilligungsinhaber unbeschadet der von ihm allenfalls nach § 8d zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. Ausführung der Transaktion die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes festzustellen. Zudem hat der Bewilligungsinhaber in diesen Fällen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und dergleichen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Der Vorgang der Identitätsfeststellung sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind im Wettbuch festzuhalten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 02.08.2019
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden§ 8c T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang zugänglich sein; nach Ablauf von fünf Jahren sind sämtliche personenbezogene Daten zu löschen. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 500,- Euro übersteigen, hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die zur Identifikation vorgelegten amtlichen Dokumente unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.

(3) Übersteigt die Summe mehrerer Wetteinsätze oder die auszuzahlende Gewinnsumme für mehrere Wettabschlüsse, zwischen denen jeweils eine Verbindung zu bestehen scheint, den Betrag von 2000,- Euro, so hat der Bewilligungsinhaber unbeschadet der von ihm allenfalls nach § 8d zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. Ausführung der Transaktion die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes festzustellen. Zudem hat der Bewilligungsinhaber in diesen Fällen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und dergleichen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Der Vorgang der Identitätsfeststellung sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind im Wettbuch festzuhalten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.

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