§ 8d T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligungsinhaber haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solchen mit Personen aus oder in Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen§ 8d T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Bewilligungsinhaber soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.

(2) Als Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die in den folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Staaten:

a)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014), BGBl. II Nr. 89/2014 sowie

b)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 399/2015.

(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

a)

der Wettkunde oder die für ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

b)

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder

c)

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(4) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Bewilligungsinhaber

a)

angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

b)

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Wette oder zur Vermittlung als Wettkunden vorzubehalten,

c)

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird. Diese Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so ist § 8c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem solchen Fall zudem der Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, auch die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes nachzuweisen. Dieser Vorgang und die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind ebenso im Wettbuch festzuhalten.

(6) In den Fällen des Abs. 5 hat der Bewilligungsinhaber die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Ist eine Unterlassung der Abwicklung nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer des verdächtigen Wettvorgangs behindern, so hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Den Anweisungen der Geldwäschemeldestelle ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Von einer Mitteilung nach Abs. 6 darf der Bewilligungsinhaber weder den Wettkunden noch Dritte informieren; dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder der Überwachung.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn des Abs. 4 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 02.08.2019
(1) Die Bewilligungsinhaber haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solchen mit Personen aus oder in Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen§ 8d T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Bewilligungsinhaber soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.

(2) Als Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die in den folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Staaten:

a)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014), BGBl. II Nr. 89/2014 sowie

b)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 399/2015.

(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

a)

der Wettkunde oder die für ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

b)

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder

c)

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(4) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Bewilligungsinhaber

a)

angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

b)

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Wette oder zur Vermittlung als Wettkunden vorzubehalten,

c)

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird. Diese Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so ist § 8c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem solchen Fall zudem der Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, auch die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes nachzuweisen. Dieser Vorgang und die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind ebenso im Wettbuch festzuhalten.

(6) In den Fällen des Abs. 5 hat der Bewilligungsinhaber die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Ist eine Unterlassung der Abwicklung nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer des verdächtigen Wettvorgangs behindern, so hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Den Anweisungen der Geldwäschemeldestelle ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Von einer Mitteilung nach Abs. 6 darf der Bewilligungsinhaber weder den Wettkunden noch Dritte informieren; dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder der Überwachung.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn des Abs. 4 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

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