§ 10 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen:

a)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften die Bestimmungen der §§ 9 bis 14 der Gewerbeordnung 1994;

b)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit durch Geschäftsführer und hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 der Gewerbeordnung 1994;

c)

hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 der Gewerbeordnung 1994;

d)

hinsichtlich der Kontrollrechte der Behörde § 338 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Die im Abs§ 10 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen, mit Ausnahme jener nach lit. d, zuständige Behörde die Landesregierung ist.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 31.03.2017 bis 02.08.2019
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen:

a)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften die Bestimmungen der §§ 9 bis 14 der Gewerbeordnung 1994;

b)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit durch Geschäftsführer und hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 der Gewerbeordnung 1994;

c)

hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 der Gewerbeordnung 1994;

d)

hinsichtlich der Kontrollrechte der Behörde § 338 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Die im Abs§ 10 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen, mit Ausnahme jener nach lit. d, zuständige Behörde die Landesregierung ist.

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