§ 10a T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen§ 10a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Die Überprüfungsbefugnis schließt im Fall des dringenden Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat der Betreiber dem überprüfenden Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen§ 10a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Die Überprüfungsbefugnis schließt im Fall des dringenden Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat der Betreiber dem überprüfenden Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben.

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