§ 11 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung oder trotz rechtskräftiger Entziehung einer Bewilligung an einem bestimmten Standort abgeschlossen oder vermittelt werden oder dass ein Wettterminal ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 § 11 T-BToder nach dem Ablauf der im § 7 Abs. 3 genannten Frist ohne verantwortliche Person betrieben wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung dieser Tätigkeit besteht, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen seit 02.08.2019 weggefallen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder die Beschlagnahme des Wettterminals verfügen. § 360 Abs. 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung oder trotz rechtskräftiger Entziehung einer Bewilligung an einem bestimmten Standort abgeschlossen oder vermittelt werden oder dass ein Wettterminal ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 § 11 T-BToder nach dem Ablauf der im § 7 Abs. 3 genannten Frist ohne verantwortliche Person betrieben wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung dieser Tätigkeit besteht, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen seit 02.08.2019 weggefallen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder die Beschlagnahme des Wettterminals verfügen. § 360 Abs. 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.

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