§ 11a T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art§ 11a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von natürlichen Personen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 5 Abs. 2 lit. b,

2.

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und über die Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und Finanzvergehen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit,

3.

ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

4.

die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur nach diesem Gesetz betreffende Daten wie Standorte und Aufstellungsorte von Wettterminals,

5.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,

b)

von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der lit. e tätig sind:

1.

Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,

2.

Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,

c)

von natürlichen Personen, die in der Funktion als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Sinn der lit. e tätig sind:

1.

Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,

2.

Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion

d)

von natürlichen Personen, die als Fortbetriebsberechtigte nach § 10 Abs. 1 lit. b tätig sind:

1.

Daten nach lit. a,

2.

Daten über Art, Beginn und Ende des Fortbetriebsrechts,

e)

von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten nach lit. a Z 4,

3.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,

f)

von verantwortlichen Personen im Sinn des § 7 Abs. 1: Daten nach lit. a Z 1 und 2.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach § 8d Abs. 5 an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.08.2019
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art§ 11a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von natürlichen Personen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Daten über die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 5 Abs. 2 lit. b,

2.

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und über die Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und Finanzvergehen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit,

3.

ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

4.

die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur nach diesem Gesetz betreffende Daten wie Standorte und Aufstellungsorte von Wettterminals,

5.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,

b)

von natürlichen Personen, die in der Funktion als vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer) einer juristischen Person im Sinn der lit. e tätig sind:

1.

Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,

2.

Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion,

c)

von natürlichen Personen, die in der Funktion als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Sinn der lit. e tätig sind:

1.

Daten nach lit. a Z 1, 2 und 3,

2.

Daten über Bestellung, Art, Beginn und Ende der Funktion

d)

von natürlichen Personen, die als Fortbetriebsberechtigte nach § 10 Abs. 1 lit. b tätig sind:

1.

Daten nach lit. a,

2.

Daten über Art, Beginn und Ende des Fortbetriebsrechts,

e)

von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten nach lit. a Z 4,

3.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und der Berufsausübung betreffende Daten,

f)

von verantwortlichen Personen im Sinn des § 7 Abs. 1: Daten nach lit. a Z 1 und 2.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach § 8d Abs. 5 an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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