Art. 1 § 2 W-GV

Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln.

(3) Als gentechnikrechtliche Zulassung gilt die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates.

(4) Vorsichtsmaßnahmen sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gebotene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden.

(5) Als Verunreinigung durch GVO ist das Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht wurden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient, zu verstehen.

(6) Als ökologischer Landbau gilt ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission.

(7) öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:

1.

umweltpolitische Ziele,

2.

die Stadt- und Raumordnung,

3.

die Bodennutzung,

4.

sozioökonomische Auswirkungen,

5.

die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350,

6.

agrarpolitische Ziele,

7.

die öffentliche Ordnung.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 20.04.2016 bis 15.07.2021

(1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln.

(3) Als gentechnikrechtliche Zulassung gilt die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates.

(4) Vorsichtsmaßnahmen sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gebotene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden.

(5) Als Verunreinigung durch GVO ist das Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht wurden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient, zu verstehen.

(6) Als ökologischer Landbau gilt ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission.

(7) öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:

1.

umweltpolitische Ziele,

2.

die Stadt- und Raumordnung,

3.

die Bodennutzung,

4.

sozioökonomische Auswirkungen,

5.

die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350,

6.

agrarpolitische Ziele,

7.

die öffentliche Ordnung.

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