Art. 1 § 3 W-GV

Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3171/20132018, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3236/20152019, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Weiters kann die Landesregierung durch Ver-ordnung bestimmte Gebiete als Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung (geschlossene Gebiete) im Sinne des § 18 Abs. 3 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004BGBl. I Nr. 104/2019, in Verbindung mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, BGBl. II Nr. 128/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2011 festlegen.

(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken);

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

5.

die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

6.

die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

7.

die Verwendung von GVO – Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten;

8.

Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB Reinigung vor und nach Gebrauch, getrennte Logistik);

9.

die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 20.04.2016 bis 15.07.2021

(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3171/20132018, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3236/20152019, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Weiters kann die Landesregierung durch Ver-ordnung bestimmte Gebiete als Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung (geschlossene Gebiete) im Sinne des § 18 Abs. 3 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004BGBl. I Nr. 104/2019, in Verbindung mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, BGBl. II Nr. 128/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2011 festlegen.

(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken);

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

5.

die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

6.

die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

7.

die Verwendung von GVO – Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten;

8.

Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB Reinigung vor und nach Gebrauch, getrennte Logistik);

9.

die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

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