Art. 1 § 4 W-GV Bewilligungspflicht

Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung kanndarf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der betreffenden Grundstücke anzunehmenAusbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen 32 Abs. 7) Verunreinigungenund Schutzzwecke der in § 3 genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Bei Grundflächendie Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Europaschutzgebieten (§ 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001) gelegenRechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebietsind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in seinen Erhaltungszielen durch das Ausbringeneinem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht beeinträchtigt wirdnotwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.

(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen.

(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw. sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

2.

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

3.

ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist;

4.

eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

6.

ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung;

7.

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

8.

Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO).

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

(5) Ergibt sich im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass Maßnahmen grenzüberschreitende Auswirkungen haben und daher Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 (insbesondere Sicherheitsabstände) über die Wiener Landesgrenze hinaus erforderlich sind, so hat die Behörde das angrenzende Bundesland hievon zu informieren. In diesem Fall hat das betroffene Bundesland Parteistellung gemäß § 8 AVG.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung kanndarf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der betreffenden Grundstücke anzunehmenAusbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen 32 Abs. 7) Verunreinigungenund Schutzzwecke der in § 3 genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Bei Grundflächendie Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Europaschutzgebieten (§ 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001) gelegenRechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebietsind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in seinen Erhaltungszielen durch das Ausbringeneinem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht beeinträchtigt wirdnotwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.

(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen.

(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw. sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

2.

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

3.

ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist;

4.

eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

6.

ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung;

7.

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

8.

Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO).

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

(5) Ergibt sich im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass Maßnahmen grenzüberschreitende Auswirkungen haben und daher Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 (insbesondere Sicherheitsabstände) über die Wiener Landesgrenze hinaus erforderlich sind, so hat die Behörde das angrenzende Bundesland hievon zu informieren. In diesem Fall hat das betroffene Bundesland Parteistellung gemäß § 8 AVG.

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