§ 1 W-GSAG Steuergegenstand

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (1so zB Jeton- oder Warengewinn) Folgende im Gebieterzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einerFassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

1.

Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);

2.

Ausstellungen (§ 5);

3.

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

4.

Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);

5.

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

6.

Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);

7.

entfällt; LGBl. Nr. 19/2011 vom 19.08.2011

8.

Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);

9.

Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abszu entrichten. 1 wirdDie Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossenEntscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrendezentralseitig oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat,auf eine Vergnügung zu veranstaltensonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (1so zB Jeton- oder Warengewinn) Folgende im Gebieterzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einerFassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

1.

Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);

2.

Ausstellungen (§ 5);

3.

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

4.

Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);

5.

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

6.

Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);

7.

entfällt; LGBl. Nr. 19/2011 vom 19.08.2011

8.

Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);

9.

Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abszu entrichten. 1 wirdDie Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossenEntscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrendezentralseitig oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat,auf eine Vergnügung zu veranstaltensonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

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