§ 56 K-StrG 2017 (weggefallen)

Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Leitung von Dach§ 56 K- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungs-anlagen ist verbotenStrG 2017 seit 30.06.2023 weggefallen. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(2) Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und ähnliches ist verboten. Hiervon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall von der Straßenverwaltung Ausnahmen gestattet werden.

(3) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen, so hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung gegenüber demjenigen, der diese Maßnahmen vorgenommen oder veranlasst hat, die unverzügliche Beseitigung zu verfügen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 10.03.2017 bis 30.06.2023
(1) Die Leitung von Dach§ 56 K- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungs-anlagen ist verbotenStrG 2017 seit 30.06.2023 weggefallen. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(2) Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und ähnliches ist verboten. Hiervon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall von der Straßenverwaltung Ausnahmen gestattet werden.

(3) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen, so hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung gegenüber demjenigen, der diese Maßnahmen vorgenommen oder veranlasst hat, die unverzügliche Beseitigung zu verfügen.

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