§ 64 K-StrG 2017 (weggefallen)

Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Über alle Landes§ 64 K-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge uswStrG 2017 seit 30.06.2023 weggefallen.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.

(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.

(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 10.03.2017 bis 30.06.2023
(1) Über alle Landes§ 64 K-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge uswStrG 2017 seit 30.06.2023 weggefallen.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.

(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.

(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.

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