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(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.
(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.