Art. 3 Bgld. BG (weggefallen)

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.9999
Art. 3 Bgld. BG (1weggefallen) Die Bezüge, die dem Landeshauptmannstellvertreter und den Landesräten gebühren, sind für die Zeit vom 1seit 01.01.1980 weggefallen. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 folgendermaßen zu berechnen:

1.

Soweit diese Bezüge insgesamt den jeweiligen Gehalt eines landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigen, sind sie von dem einem solchen Beamten im Jahre 1979 gebührenden Gehalt zu ermitteln;

2.

soweit diese Bezüge den unter Z 1 genannten Gehalt übersteigen, sind sie von dem einem solchen Beamten im Jahre 1977 gebührenden Gehalt zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1979

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.1979
Art. 3 Bgld. BG (1weggefallen) Die Bezüge, die dem Landeshauptmannstellvertreter und den Landesräten gebühren, sind für die Zeit vom 1seit 01.01.1980 weggefallen. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 folgendermaßen zu berechnen:

1.

Soweit diese Bezüge insgesamt den jeweiligen Gehalt eines landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigen, sind sie von dem einem solchen Beamten im Jahre 1979 gebührenden Gehalt zu ermitteln;

2.

soweit diese Bezüge den unter Z 1 genannten Gehalt übersteigen, sind sie von dem einem solchen Beamten im Jahre 1977 gebührenden Gehalt zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

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