§ 1 Bgld. BG § 1

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992

Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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