§ 7 Bgld. BG § 7

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wirdDie Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung nicht berührtdes Diensteinkommens der Dienstgeber.

(2) Beim Landeshauptmannstellvertreter und bei Landesräten, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.

(3) Beziehen der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied im § 1 des BundesgesetzesBezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied eines anderen Landtages oder einer anderen Landesregierung, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 58 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981, LGBl. Nr. 42, über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) genannten Personen.

(5) Auf einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn er Bundespräsident, Landeshauptmann, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 28.01.1991 bis 31.12.1992

(1) Der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wirdDie Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung nicht berührtdes Diensteinkommens der Dienstgeber.

(2) Beim Landeshauptmannstellvertreter und bei Landesräten, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.

(3) Beziehen der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied im § 1 des BundesgesetzesBezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied eines anderen Landtages oder einer anderen Landesregierung, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 58 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981, LGBl. Nr. 42, über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) genannten Personen.

(5) Auf einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn er Bundespräsident, Landeshauptmann, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist.

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