§ 7a Bgld. BG § 7a

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Bei obersten Organen im Sinne des § 1, die eine durch Wahl erworbene Funktion in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder einem solchen Fonds ausüben, verringert sich der in den §§ 3 bis 5 genannte Bezug um jene Vergütungen (Nettobezug, Nettoaufwandsentschädigung), die sie aus dieser Funktion beziehen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 07.09.1989 bis 31.12.1992
Bei obersten Organen im Sinne des § 1, die eine durch Wahl erworbene Funktion in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder einem solchen Fonds ausüben, verringert sich der in den §§ 3 bis 5 genannte Bezug um jene Vergütungen (Nettobezug, Nettoaufwandsentschädigung), die sie aus dieser Funktion beziehen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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