§ 11 Bgld. BG § 11

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.1994 bis 31.12.9999

Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 3 - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

Stand vor dem 20.04.1994

In Kraft vom 28.01.1991 bis 20.04.1994

Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 3 - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

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