§ 31 TJG 2004 Bestellung der Jagdschutzorgane

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein Jagdschutzorgan zu bestellen.
  2. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.
  3. (2)Absatz 2Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdaufseher oder BerufsjägerJagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdaufseher oder BerufsjägerJagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 09.05.2025

In Kraft vom 20.08.2024 bis 09.05.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein Jagdschutzorgan zu bestellen.
  2. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.
  3. (2)Absatz 2Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdaufseher oder BerufsjägerJagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdaufseher oder BerufsjägerJagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

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