§ 12 Bgld. BG § 12

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein RuhebzugRuhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 28.01.1991 bis 31.12.1992

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein RuhebzugRuhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

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