§ 15 Bgld. BG § 15

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem landeshauptmannLandeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.

a)

für Dienstreisen innerhalb des Landes Burgenland sowie für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer 15 v.H. ihres Bezuges. Diese Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich;

b)

für Dienstreisen außerhalb Österreichs die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebühren diese Entschädigungen jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.1992

Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem landeshauptmannLandeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.

a)

für Dienstreisen innerhalb des Landes Burgenland sowie für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer 15 v.H. ihres Bezuges. Diese Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich;

b)

für Dienstreisen außerhalb Österreichs die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebühren diese Entschädigungen jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.

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