§ 17 Bgld. BG § 17

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.1991 bis 31.12.9999

(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findenfindet sinngemäß Anwendung.

(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt I des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist § 40a des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 27.01.1991

In Kraft vom 03.02.1986 bis 27.01.1991

(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findenfindet sinngemäß Anwendung.

(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt I des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist § 40a des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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