§ 20 Bgld. BG § 20

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v.H. des Bezuges nach § 19 Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v.H. dieses Bezuges

(2) Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nicht übersteigen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v.H. des Bezuges nach § 19 Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v.H. dieses Bezuges

(2) Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nicht übersteigen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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