§ 21 Bgld. BG § 21

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebühr der Ruhebzug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.

(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 30.03.1984 bis 31.12.1992
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebühr der Ruhebzug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.

(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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