§ 22 Bgld. BG § 22

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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