§ 24 Bgld. BG § 24

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Hat ein Mitglied des Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992
Hat ein Mitglied des Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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