§ 24a Bgld. BG § 24a

Burgenländisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 30.03.1984 bis 31.12.1992
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten