§ 26 Bgld. BG § 26

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Sind in der nach § 19 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechträger.

(2) Ist eine dem Abs 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes Burgenland und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.12.1992
(1) Sind in der nach § 19 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechträger.

(2) Ist eine dem Abs 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes Burgenland und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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