§ 27 Bgld. BG § 27

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder in einen anderen Landtag gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land Burgenland auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überwiesung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder des anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 9 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Bgld. Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied es Bgld. Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(-Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1992
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder in einen anderen Landtag gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land Burgenland auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überwiesung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder des anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 9 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Bgld. Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied es Bgld. Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(-Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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