§ 28 Bgld. BG § 28

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen unter Berücksichtigung des Abs. 3 zusammen wenigstens sieben Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 und des § 29 ermittelt. Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Bgld. Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen; hiebei ist jedes Jahr der Funktionsausübung als einer der Präsidenten des Landtages sechs Monaten und jedes Jahr der Funktionsausübung als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichzuhalten. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren anrechenbar.

(4) Eine Zurechnung nach Abs. 3 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist und soweit ein Pensionsbeitrag in jener Höhe geleistet wurde oder nachträglich geleistet wird, die sich aus § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt. Eine Zurechnung nach Abs. 3 für die Bemessung des Ruhebezuges hat überdies nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit. a (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung) berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits berücksichtigt wurden.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(6) Die ruhebezugsfähige Funktionsdauer nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach den §§ 18 ff (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992) gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2012

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen unter Berücksichtigung des Abs. 3 zusammen wenigstens sieben Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 und des § 29 ermittelt. Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Bgld. Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen; hiebei ist jedes Jahr der Funktionsausübung als einer der Präsidenten des Landtages sechs Monaten und jedes Jahr der Funktionsausübung als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichzuhalten. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren anrechenbar.

(4) Eine Zurechnung nach Abs. 3 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist und soweit ein Pensionsbeitrag in jener Höhe geleistet wurde oder nachträglich geleistet wird, die sich aus § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt. Eine Zurechnung nach Abs. 3 für die Bemessung des Ruhebezuges hat überdies nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit. a (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung) berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits berücksichtigt wurden.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(6) Die ruhebezugsfähige Funktionsdauer nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach den §§ 18 ff (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992) gestellt werden.

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