§ 29 Bgld. BG § 29

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 5 noch nicht sieben Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von sieben Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965§ 12 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 21.04.1994 bis 30.06.2004

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 5 noch nicht sieben Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von sieben Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965§ 12 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

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