§ 33 Bgld. BG § 33

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.9999

Zeiten, während welcher eine im Artikel 3858 L.-VG., LGBl. Nr. 3/1926, genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.1982

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1982

Zeiten, während welcher eine im Artikel 3858 L.-VG., LGBl. Nr. 3/1926, genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

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