§ 34 Bgld. BG § 34

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 und 4 neu zu bemessen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 28.02.1990 bis 30.06.2004

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 und 4 neu zu bemessen.

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