§ 37 Bgld. BG § 37

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die die §§ 13, 14, 15, 21, 22, 23 Abs. 1, und die §§ 27, 28, 34, und 39 bis 47 und 49 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz tritt der Ausdruck monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel.

2.

Der für Ansprüchemonatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

aa)

b) für die über den Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

bb)

3. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

b)

a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

aa)

b) für die über den Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

bb)

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die die §§ 13, 14, 15, 21, 22, 23 Abs. 1, und die §§ 27, 28, 34, und 39 bis 47 und 49 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz tritt der Ausdruck monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel.

2.

Der für Ansprüchemonatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

aa)

b) für die über den Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

bb)

3. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

b)

a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

aa)

b) für die über den Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

bb)

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

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