§ 64 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Mitglieder, die

a)

ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen,

b)

das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch oder durch schwerwiegende Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften schädigen oder

c)

in ihrer Funktion als Organ oder als Mitglied eines Organs des Tiroler Jägerverbandes einer Verpflichtung nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen nicht nachkommen oder sich sonst verbandsschädigend verhalten,

begehen eine Standeswidrigkeit. Über sie sind vom Disziplinarausschuss Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Standeswidrigkeit mit einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung einhergeht und mit der verhängten Strafe auch die Standeswidrigkeit angemessen sanktioniert ist.

(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

a)

die schriftliche Ermahnung,

b)

der Verweis,

c)

der strenge Verweis,

d)

der Verlust der Organfunktion.

(4) Bei der Beurteilung, welche Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. a, b oder c zu verhängen ist, ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Ordnungsstrafe zu verhängen.

(5) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. c kann auch einen Ausspruch über die besondere Schwere der Standeswidrigkeit beinhalten. Der Tiroler Jägerverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 3 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört.

(6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler JägerverbandJägerverbandes erlassen werden, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist und

a)

das einer ihn nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen treffenden Verpflichtung gröblich nicht nachkommt oder sich sonst gröblich verbandsschädigend verhält und

b)

dessen Belassung in der Funktion wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last gelegten Standeswidrigkeit das Ansehen der Jägerschaft oder die Funktionsfähigkeit des Tiroler Jägerverbandes gefährden würde.

(7) In einem Disziplinarerkenntnis nach Abs. 3 lit. c oder d ist, sofern das durch die Veröffentlichung geförderte Interesse der Wahrung des Ansehens der Jägerschaft das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes zu erkennen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls in anonymisierter Form und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu erfolgen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.03.2017

(1) Mitglieder, die

a)

ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen,

b)

das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch oder durch schwerwiegende Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften schädigen oder

c)

in ihrer Funktion als Organ oder als Mitglied eines Organs des Tiroler Jägerverbandes einer Verpflichtung nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen nicht nachkommen oder sich sonst verbandsschädigend verhalten,

begehen eine Standeswidrigkeit. Über sie sind vom Disziplinarausschuss Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Standeswidrigkeit mit einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung einhergeht und mit der verhängten Strafe auch die Standeswidrigkeit angemessen sanktioniert ist.

(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

a)

die schriftliche Ermahnung,

b)

der Verweis,

c)

der strenge Verweis,

d)

der Verlust der Organfunktion.

(4) Bei der Beurteilung, welche Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. a, b oder c zu verhängen ist, ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Ordnungsstrafe zu verhängen.

(5) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. c kann auch einen Ausspruch über die besondere Schwere der Standeswidrigkeit beinhalten. Der Tiroler Jägerverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 3 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört.

(6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler JägerverbandJägerverbandes erlassen werden, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist und

a)

das einer ihn nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen treffenden Verpflichtung gröblich nicht nachkommt oder sich sonst gröblich verbandsschädigend verhält und

b)

dessen Belassung in der Funktion wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last gelegten Standeswidrigkeit das Ansehen der Jägerschaft oder die Funktionsfähigkeit des Tiroler Jägerverbandes gefährden würde.

(7) In einem Disziplinarerkenntnis nach Abs. 3 lit. c oder d ist, sofern das durch die Veröffentlichung geförderte Interesse der Wahrung des Ansehens der Jägerschaft das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes zu erkennen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls in anonymisierter Form und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu erfolgen.

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